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Grundlagen und Begriffsbestimmungen Trgs 519

Definition von Asbest und asbesthaltigen Materialien

Asbest ist ein Sammelbegriff für sechs natürlich vorkommende Mineralfasern, die aufgrund ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in der Vergangenheit weit verbreitet in der Industrie eingesetzt wurden. Asbesthaltige Materialien können beispielsweise in Dämmstoffen, Putzen oder Bodenbelägen enthalten sein. Die Fasern können bei Einatmen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen, insbesondere zu Asbestose und Lungenkrebs.

Rechtlicher Rahmen und TRGS 519

Der Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien ist gesetzlich geregelt. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) regeln den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor Gefahren durch den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien.

Die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ konkretisiert die Anforderungen an den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallbeseitigung. Sie enthält unter anderem Regelungen zu Schutzmaßnahmen, Arbeitsverfahren, Entsorgung und Dokumentation.

Die TRGS 519 ist Teil des rechtlichen Rahmens, der durch die GefStoffV vorgegeben wird. Anlage 3 der GefStoffV enthält eine Liste von Stoffen und Gemischen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, darunter auch Asbest. Anlage 4 der GefStoffV enthält Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Anlage 5 der GefStoffV enthält Regelungen zur Erstellung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen.

Sachkunde und Qualifikationsanforderungen

Erwerb der Sachkunde nach TRGS 519

Gemäß Nummer 2.7 der TRGS 519 müssen Personen, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen, über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erworben werden, der den Anforderungen nach Anlage 4 der TRGS 519 entspricht. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge sind ebenfalls in Anlage 5 der TRGS 519 beschrieben.

Qualifikation für aufsichtführende Personen

Für aufsichtführende Personen bei Tätigkeiten mit Asbest ist gemäß Nummer 2.7 der TRGS 519 eine Qualifikation erforderlich. Die Qualifikationsanforderungen sind abhängig von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten. Für Tätigkeiten mit geringer Exposition, einschließlich der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519, ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 der TRGS 519 erforderlich.

Für Tätigkeiten mit höherer Exposition ist eine weitergehende Qualifikation erforderlich. Die Anforderungen an die Qualifikation sind in Anlage 3 der TRGS 519 beschrieben. Die Qualifikation kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erworben werden, der den Anforderungen nach Anlage 3 der TRGS 519 entspricht.

Schutzmaßnahmen und Verfahren

Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren

Die TRGS 519 fordert bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien die Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren. Diese Verfahren müssen nach TRGS 519 Nummer 2.9 als emissionsarm anerkannt sein. Die Anlage 10 der TRGS 519 gibt eine Übersicht über die anerkannten Verfahren. Diese Verfahren müssen den technischen Regeln für Gefahrstoffe entsprechen und die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein Minimum reduzieren.

Schutzmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um eine Gefährdung der Beschäftigten zu vermeiden. Die TRGS 519 fordert eine Gefährdungsbeurteilung, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Schutzmaßnahmen müssen den Anforderungen der TRGS 519 entsprechen und die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein Minimum reduzieren.

Zu den Schutzmaßnahmen gehören unter anderem:

  • Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken, Schutzanzüge, Handschuhe und Schutzbrillen
  • Abschottung des Arbeitsbereichs
  • Absaugung der Staubentwicklung
  • Entsorgung der Abfälle nach den länderspezifischen Regelungen

Die TRGS 519 gibt auch Hinweise auf emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9, die bei Tätigkeiten mit geringer Exposition angewendet werden können. Diese Verfahren reduzieren die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein Minimum und tragen somit zur Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei.

Dokumentation und rechtliche Aspekte

Ergänzungen und Änderungen der TRGS 519

Die TRGS 519 wurde zuletzt im März 2022 aktualisiert und ergänzt. Die Änderungen betreffen unter anderem die Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtspersonen sowie die Anforderungen an das Arbeitsverfahren. Die Ergänzungen beinhalten unter anderem Vorgaben zur Unterweisung von Beschäftigten und zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Die Änderungen und Ergänzungen der TRGS 519 wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind damit verbindlich. Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, sind verpflichtet, die TRGS 519 in ihrer aktuellen Fassung zu beachten und umzusetzen.

Anzeige- und Dokumentationspflichten

Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, haben eine Reihe von Anzeige- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. So müssen sie beispielsweise eine unternehmensbezogene Anzeige über Ort und Zeit der Arbeiten sowie ergänzende Angaben zum Arbeitsplan erstellen und an die zuständige Behörde senden.

Weiterhin müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren sowie eine Unterweisung der Beschäftigten durchführen und dokumentieren. Auch die Durchführung von Messungen und die Dokumentation der Ergebnisse sind vorgeschrieben.

Die Anzeige- und Dokumentationspflichten dienen dazu, die Sicherheit der Beschäftigten und der Umwelt zu gewährleisten und eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Arbeiten zu ermöglichen. Unternehmen, die diesen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Bußgelder und rechtliche Konsequenzen.

Insgesamt ist die Einhaltung der TRGS 519 sowie der Anzeige- und Dokumentationspflichten ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes im Umgang mit Asbest. Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, sollten sich daher intensiv mit den Vorgaben der TRGS 519 auseinandersetzen und sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen.

TRGS 910

Die deutsche Version der TRGS 910, „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“, umfasst folgende Hauptpunkte:

1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Stoffübergreifende Risikogrenzen sowie Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und stoffspezifische Konzentrationswerte
4. Gefährdungsbeurteilung
5. Risikobezogenes Maßnahmenkonzept gemäß § 10 Absatz 1 GefStoffV
6. Stoffspezifische Werte zu krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung oder nach TRGS 905

Die Regel enthält Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, ein Maßnahmenkonzept zur Risikominderung sowie einen Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung. Weitere Details und die vollständige Regelung sind auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar.

Bei der Wahl der Art der Dachdämmung für Ihr Gebäude ist es wichtig, den aktuellen Zustand des Dachs, die Dachschräge und die Art der Dämmung zu berücksichtigen. Auch der Dachboden sollte berücksichtigt werden, da er die Gesamtwirkung der Dämmschicht beeinflusst.

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