Die TRGS 519 ist eine Regel für gefährliche Stoffe. Sie beschäftigt sich mit dem Umgang von Asbest und Materialien, die Asbest enthalten. Die TRGS 519 erklärt den aktuellen Stand von Techniken, Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz für Tätigkeiten mit Asbest.
Für Arbeitgeber und die Personen, die für den Arbeitsschutz zuständig sind, ist die TRGS 519 wichtig. Denn sie beschäftigen sich mit Asbest.
Die TRGS 519 legt fest, wie Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest korrekt durchgeführt werden. Außerdem erklärt sie, wie die Gefahren eingeschätzt werden und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Das soll die Gesundheit der betroffenen Personen schützen.
Im Jahr 2019 wurde die TRGS 519 überarbeitet. Sie umfasst jetzt ein neues Arbeitsverfahren, ein neues Kombinationsmodul und eine neue Einschätzung der Gefahren. Die Änderungen betreffen etwa die Anforderungen an die Schutzausrüstung und Luftmessungen.
Arbeiten mit Asbest können schlimme Folgen für die Gesundheit haben. Asbest ist ein Stoff, der Krebs auslösen kann, wie zum Beispiel Lungenkrebs.
Die TRGS 519 ist ein wichtiger Teil des Arbeitsschutzes. Sie hilft, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Denn die TRGS 519 erklärt, wie Arbeiten mit Asbest korrekt durchgeführt werden müssen.
Arbeitgeber und die Personen, die für den Arbeitsschutz zuständig sind, sollten die Anforderungen der TRGS 519 kennen. Sie müssen sicherstellen, dass diese eingehalten werden, wenn gearbeitet wird und Asbest dabei ist.
Die TRGS 519 ist also essenziell, um die Gesundheit der Menschen bei Arbeiten mit dem gefährlichen Stoff Asbest zu schützen.
Asbest ist ein Sammelbegriff für sechs natürlich vorkommende Mineralfasern, die aufgrund ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in der Vergangenheit weit verbreitet in der Industrie eingesetzt wurden. Asbesthaltige Materialien können beispielsweise in Dämmstoffen, Putzen oder Bodenbelägen enthalten sein. Die Fasern können bei Einatmen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen, insbesondere zu Asbestose und Lungenkrebs.
Der Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien ist gesetzlich geregelt. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) regeln den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor Gefahren durch den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien.
Die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ konkretisiert die Anforderungen an den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallbeseitigung. Sie enthält unter anderem Regelungen zu Schutzmaßnahmen, Arbeitsverfahren, Entsorgung und Dokumentation.
Die TRGS 519 ist Teil des rechtlichen Rahmens, der durch die GefStoffV vorgegeben wird. Anlage 3 der GefStoffV enthält eine Liste von Stoffen und Gemischen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, darunter auch Asbest. Anlage 4 der GefStoffV enthält Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Anlage 5 der GefStoffV enthält Regelungen zur Erstellung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen.
Gemäß Nummer 2.7 der TRGS 519 müssen Personen, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen, über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erworben werden, der den Anforderungen nach Anlage 4 der TRGS 519 entspricht. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge sind ebenfalls in Anlage 5 der TRGS 519 beschrieben.
Für aufsichtführende Personen bei Tätigkeiten mit Asbest ist gemäß Nummer 2.7 der TRGS 519 eine Qualifikation erforderlich. Die Qualifikationsanforderungen sind abhängig von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten. Für Tätigkeiten mit geringer Exposition, einschließlich der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519, ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 der TRGS 519 erforderlich.
Für Tätigkeiten mit höherer Exposition ist eine weitergehende Qualifikation erforderlich. Die Anforderungen an die Qualifikation sind in Anlage 3 der TRGS 519 beschrieben. Die Qualifikation kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erworben werden, der den Anforderungen nach Anlage 3 der TRGS 519 entspricht.
Die TRGS 519 fordert bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien die Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren. Diese Verfahren müssen nach TRGS 519 Nummer 2.9 als emissionsarm anerkannt sein. Die Anlage 10 der TRGS 519 gibt eine Übersicht über die anerkannten Verfahren. Diese Verfahren müssen den technischen Regeln für Gefahrstoffe entsprechen und die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein Minimum reduzieren.
Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um eine Gefährdung der Beschäftigten zu vermeiden. Die TRGS 519 fordert eine Gefährdungsbeurteilung, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Schutzmaßnahmen müssen den Anforderungen der TRGS 519 entsprechen und die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein Minimum reduzieren.
Zu den Schutzmaßnahmen gehören unter anderem:
Die TRGS 519 gibt auch Hinweise auf emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9, die bei Tätigkeiten mit geringer Exposition angewendet werden können. Diese Verfahren reduzieren die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein Minimum und tragen somit zur Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei.
Die TRGS 519 wurde zuletzt im März 2022 aktualisiert und ergänzt. Die Änderungen betreffen unter anderem die Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtspersonen sowie die Anforderungen an das Arbeitsverfahren. Die Ergänzungen beinhalten unter anderem Vorgaben zur Unterweisung von Beschäftigten und zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
Die Änderungen und Ergänzungen der TRGS 519 wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind damit verbindlich. Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, sind verpflichtet, die TRGS 519 in ihrer aktuellen Fassung zu beachten und umzusetzen.
Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, haben eine Reihe von Anzeige- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. So müssen sie beispielsweise eine unternehmensbezogene Anzeige über Ort und Zeit der Arbeiten sowie ergänzende Angaben zum Arbeitsplan erstellen und an die zuständige Behörde senden.
Weiterhin müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren sowie eine Unterweisung der Beschäftigten durchführen und dokumentieren. Auch die Durchführung von Messungen und die Dokumentation der Ergebnisse sind vorgeschrieben.
Die Anzeige- und Dokumentationspflichten dienen dazu, die Sicherheit der Beschäftigten und der Umwelt zu gewährleisten und eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Arbeiten zu ermöglichen. Unternehmen, die diesen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Bußgelder und rechtliche Konsequenzen.
Insgesamt ist die Einhaltung der TRGS 519 sowie der Anzeige- und Dokumentationspflichten ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes im Umgang mit Asbest. Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, sollten sich daher intensiv mit den Vorgaben der TRGS 519 auseinandersetzen und sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen.
Die deutsche Version der TRGS 910, „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“, umfasst folgende Hauptpunkte:
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Stoffübergreifende Risikogrenzen sowie Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und stoffspezifische Konzentrationswerte
4. Gefährdungsbeurteilung
5. Risikobezogenes Maßnahmenkonzept gemäß § 10 Absatz 1 GefStoffV
6. Stoffspezifische Werte zu krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung oder nach TRGS 905
Die Regel enthält Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, ein Maßnahmenkonzept zur Risikominderung sowie einen Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung. Weitere Details und die vollständige Regelung sind auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar.
Bei der Wahl der Art der Dachdämmung für Ihr Gebäude ist es wichtig, den aktuellen Zustand des Dachs, die Dachschräge und die Art der Dämmung zu berücksichtigen. Auch der Dachboden sollte berücksichtigt werden, da er die Gesamtwirkung der Dämmschicht beeinflusst.
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